EG-Vertrag
5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
Kapitel 5 - Die Europäische Investitionsbank (Art. 266 - 267) |
Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem Vertrag als Protokoll beigefügt. Der Rat kann auf Antrag der Europäischen Investitionsbank und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Investitionsbank die Artikel 4, 11 und 12 und Artikel 18 Absatz 5 der Satzung der Bank einstimmig ändern.
Vorschrift neugefaßt durch das Vertrag von Nizza vom 26.02.2001
Rechtsprechung zu Art. 266 EG
4 Entscheidungen zu Art. 266 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2002 - C-15/00
Kommission / EIB
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 10.07.2003 - C-15/00
Kommission / EIB
- EuGH, 10.07.2003 - C-15/00
- Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-523/04
Kommission / Niederlande - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss ...
- EuGH, 08.07.1999 - C-215/98
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