Einführungsgesetz VVG

   Erstes Kapitel - Inkrafttreten, Übergangsvorschriften (Art. 1 - 6)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 2
Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung

Auf Altverträge sind die folgenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes bereits ab 1. Januar 2008 anzuwenden:

1. die §§ 69 bis 73 über die Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters und der in § 73 erfassten Vermittler;
2. die §§ 192 bis 208 für die Krankenversicherung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die auf Grund dieser Vorschriften geänderten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt in Textform mitgeteilt hat, zu dem die Änderungen wirksam werden sollen.

Literatur im Internet zu Art. 2 EGVVG

Querverweise

Auf Art. 2 EGVVG verweisen folgende Vorschriften:
    EGVVG
      Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
        § 1 (Altverträge, Allgemeine Versicherungsbedingungen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 2 EGVVG:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 2 EGVVG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht