Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
Zu § 10 des Gesetzes (§§ 29 - 44) |
1Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind. 2Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge nicht geleistet hätte. 3Der Unterschied zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben.
Fassung aufgrund der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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23.07.2016 | Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 18.07.2016 | |
01.01.2005 | Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) | 05.07.2004 |
Rechtsprechung zu § 30 EStDV
23 Entscheidungen zu § 30 EStDV in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2015 - 3 K 1087/14
Verrechnung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge der ...
- FG Baden-Württemberg, 14.02.2001 - 2 K 353/99
Änderung eines Einkommensteuerbescheids zur Nachversteuerung von ...
- BFH, 01.06.1994 - X R 90/91
Bei Berechnung der Nachsteuer können bisher nicht geltend gemachte ...
- BFH, 15.12.1999 - XI R 53/99
Rechtsfehlerberichtigung bei Nachversteuerung
- BFH, 15.09.1955 - IV 269/54 U
- FG München, 19.11.2004 - 8 K 1447/00
Nachversteuerung von Beiträgen an eine zur Kreditabsicherung herangezogene ...
- BFH, 19.05.1999 - XI R 87/95
Solidaritätszuschlag; Nachsteuern gem. § 10 Abs. 5 EStG 1990
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 02.08.1994 - VII 211/93
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- FG Niedersachsen, 02.08.1994 - VII 211/93
- BFH, 10.01.1958 - VI 46/55 U
Höhe der Nachversteuerung bei gewährter Vergünstigung für nicht entnommene ...
- BFH, 22.07.1966 - VI 12/65