Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000

   Zu § 10 des Gesetzes (§§ 29 - 44)   
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§ 30
Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen

1Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind. 2Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge nicht geleistet hätte. 3Der Unterschied zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben.

Fassung aufgrund der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1722), in Kraft getreten am 23.07.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.07.2016
Änderung
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Änderung
Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen18.07.2016BGBl. I S. 1722
01.01.2005Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)05.07.2004BGBl. I S. 1427

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