Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
Zu § 51 des Gesetzes (§§ 74 - 83) |
(1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen vornehmen, und zwar
1. | bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 Prozent, | |
2. | bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 Prozent |
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2§ 9a gilt entsprechend.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist,
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können in Anspruch genommen werden bei im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
(5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Vorhaben können die vor dem 1. Januar 1990 im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 Prozent als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
23.11.2010 | Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen | 17.11.2010 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
28.11.2003 | Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 25.11.2003 | |
07.11.2001 | Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung | 29.10.2001 |
Rechtsprechung zu § 81 EStDV
17 Entscheidungen zu § 81 EStDV in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 17.01.2022 - L 20 VG 10/17
Bescheid, Einkommen, Versorgung, Berufung, Einkommensteuerbescheid, Bewilligung, ...
- VG Trier, 29.06.2009 - 5 K 198/09
Rechtsweg bei Streit betreffend Übernahmebescheinigungen i.S.v. § 42 MilchQuotV
- FG Düsseldorf, 26.04.2006 - 7 K 826/04
Sonderabschreibung; Anzahlungen auf Anschaffungskosten; Anschaffungsnebenkosten; ...
- BFH, 13.07.1967 - VI 291/65
Vorliegen einer unmittelbaren Verwendung zum Wohnungsbau
- BFH, 08.12.1959 - I 35/59 U
Gewinn aus dem Betrieb als der um die Abzinsung gekürzte Gewinn - Steuerliche ...
- BFH, 07.10.1960 - VI 5/60 U
Vorliegen einer steuerschädlichen Beleihung
- BVerwG, 24.03.1988 - 3 C 25.87
Ausstellung von Bescheinigungen - Abgabenverwaltung - Bescheinigungsverfahren
- BFH, 27.01.1994 - IV R 101/92
Geringwertige Wirtschaftsgüter - Anschaffungskosten - Überschußeinkünfte - ...
- BFH, 13.05.1958 - I 99/57 U
Gesetz vüber die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft
- BFH, 22.05.1979 - III R 129/74
Immaterielle Wirtschaftsgüter gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern ...
Querverweise
Auf § 81 EStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Anlagen
- Anlage 5 ((zu § 81 Abs. 3 Nr. 1) Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 1)
- Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
- Anlage 6 ((zu § 81 Abs. 3 Nr. 2) Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 57 (Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands)