EU-Vertrag
| Titel I - Gemeinsame Bestimmungen (Art. 1 - 8) |
(1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann Empfehlungen an ihn richten, die er nach demselben Verfahren beschließt.
Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen.
(2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Europäische Rat einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung der Verträge auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
Die sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(4) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 3 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(5) Die Abstimmungsmodalitäten, die für die Zwecke dieses Artikels für das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat gelten, sind in Artikel 354 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.
Rechtsprechung zu Art. 7 EU
18 Entscheidungen zu Art. 7 EU in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04
Europäischer Haftbefehl
- EuG, 02.04.2004 - T-337/03
Luis Bertelli Gálvez gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2010 - 4 A 1499/06
Zulässigkeit subjektiver Berufswahlbeschränkungen durch Vorschriften der ...
- LG Berlin, 18.03.2010 - 16 O 3/10
Kein Schutz von Bezirksschornsteinfegermeistern durch Verbot der Vermittlung ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2010 - 4 A 2008/05
Ausübung des Berufs eines Dachdeckers durch einen Dachdeckergesellen hinsichtlich ...
- VG Köln, 09.02.2012 - 1 K 7684/10
- VG Freiburg, 24.07.2008 - A 1 K 1189/08
Unionsbürgerschaft und asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung
- OLG Rostock, 04.07.2012 - 17 Verg 3/12
Vergabeverfahren: Zuständigkeit der Vergabekammern bei "In-House-Vergabe im ...
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2012 - 2 VK 9/11
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Literatur im Internet zu Art. 7 EU
- Art. 7 EU wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Suspendierung der EU-Mitgliedschaft - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Gerichtshof der Europäischen Union
- Art. 269
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 354 (ex-Artikel 309 EGV)
- EG-Vertrag (EG)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 309 (ex-Art. 236)