Finanzgerichtsordnung
Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung (§§ 135 - 154) |
Abschnitt II - Vollstreckung (§§ 150 - 154) |
(1) 1Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. 2Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
1. | aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, | |
2. | aus einstweiligen Anordnungen, | |
3. | aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen. |
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Rechtsprechung zu § 151 FGO
9.250 Entscheidungen zu § 151 FGO in unserer Datenbank:
- FG Düsseldorf, 29.11.2023 - 4 K 992/23
Einreihung von Azelainsäure mit einem Reinheitsgrad von 88 %
- FG Köln, 30.05.2018 - 3 K 2086/17
Prüfung der Rechtswidrigkeit eines Einkommensteuerbescheids; Prüfung der ...
- FG Sachsen, 26.02.2014 - 6 K 136/14
Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ...
- BFH, 24.06.2013 - VII B 150/12
Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage während des Antrags, die ...
- FG Hamburg, 10.01.2012 - 4 V 288/11
Finanzprozessrecht: Vorläufige Vollstreckbarkeit eines beschwerdefähigen ...
- FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 2 K 2193/21
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer in hohem Maße fehlerhaften Rechnung: ...
- FG Düsseldorf, 29.11.2023 - 4 K 619/23
Energiesteuerentlastung für den Betrieb elektromagnetischer Wirbelstrombremsen in ...
- FG Baden-Württemberg, 24.11.2021 - 14 K 982/20
Regelmäßig unterfallen die Umsätze einer Trauerrednerin in Bezug auf Trauer- oder ...
- BFH, 12.09.2013 - VII B 198/12
Betreiben der Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss durch ...
- FG Düsseldorf, 04.05.2022 - 4 K 2501/21
Anrechnung einer in der Schweiz gezahlten Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer
Querverweise
Auf § 151 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Kosten und Vollstreckung
- Vollstreckung
- § 152