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Sicherheitsvorschriften

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

Rechtsprechung zu § 4 FStrG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 4 FStrG

Querverweise

Auf § 4 FStrG verweisen folgende Vorschriften:
    FStrG
      § 15 (Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen)

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