Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.
Rechtsprechung zu § 4 FStrG
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 4 FStrG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 4 FStrG
Querverweise
Auf § 4 FStrG verweisen folgende Vorschriften:
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
- Überwachungsbedürftige Anlagen
- § 18 (Aufsichtsbehörden)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- § 34 (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen)
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