Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 4 - Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 - 373)   
   Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit (§§ 342 - 344)   

§ 343
Örtliche Zuständigkeit

(1) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte; fehlt ein inländischer Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte.

(2) Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht verweisen.

(3) Ist der Erblasser ein Ausländer und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, für alle Nachlassgegenstände zuständig.

Rechtsprechung zu § 343 FamFG

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Literatur im Internet zu § 343 FamFG

Querverweise

Auf § 343 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
        Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit
          § 344 (Besondere örtliche Zuständigkeit)
        Verfahren in Nachlasssachen
          Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
            § 356 (Mitteilungspflichten)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Nachlaß- und Teilungssachen
            § 103 (Gemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102)
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