Grundbuchordnung
| 5. Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115) |
| I. Grundbuchberichtigungszwang (§§ 82 - 83) |
Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden ist.
Rechtsprechung zu § 82 GBO
40 Entscheidungen zu § 82 GBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 17.08.2011 - 15 W 242/11
Immobilien - Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt
- OLG Schleswig, 28.05.2010 - 2 W 40/10
Immobilien - Grundbuchberichtigungszwang im Falle einer GbR
- OLG Frankfurt, 05.08.2011 - 20 W 358/11
Grundbuchberichtigungszwang; Zwangsgeldfestsetzung; Zweckerreichung
- OLG Hamm, 11.10.1993 - 15 W 194/93
Grundbuchberichtigung nach dem Tod des eingetragenen Eigentümers
- OLG Celle, 12.02.2007 - 4 W 24/07
Berichtigung des Grundbuchs nach Eigentümereintragung aufgrund eines unrichtigen ...
- BayObLG, 09.06.1994 - 2Z BR 52/94
Grundbucheintragung bei Erbteilsübertragung
- OLG Hamm, 11.01.2012 - 15 W 483/11
- OLG Hamm, 27.05.2010 - 15 W 212/10
Befugnisse des Grundbuchamts im Zwangsberichtigungsverfahren; Anforderungen an ...
- OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 20 W 425/10
Grundbuchberichtigungszwang
- EuGH, 15.06.2006 - C-264/04
Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - ...
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
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