Diese Verordnung regelt
| 1. | die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbuchblättern für Gebäudeeigentum nach Artikel 231 § 5 und Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, | ||
| 2. | die Eintragung | ||
| a) | eines Nutzungsrechts, | ||
| b) | eines Gebäudeeigentums ohne Nutzungsrecht und | ||
| c) | eines Vermerks zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche | ||
| in das Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks. | |||
Rechtsprechung zu § 1 GGV
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