Gesetzesabkürzung doppeldeutig. Zur GemeinschaftsgeschmacksmusterVO
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https://dejure.org/gesetze/GGV/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GGV (https://dejure.org/gesetze/GGV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GGV
__paste_bez____paste_norm__ Gebäudegrundbuchverfügung (https://dejure.org/gesetze/GGV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gebäudegrundbuchverfügung
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§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

1. die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbuchblättern für Gebäudeeigentum nach Artikel 231 § 5 und Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche,
2. die Eintragung
a) eines Nutzungs­rechts,
b) eines Gebäudeeigentums ohne Nutzungsrecht und
c) eines Vermerks zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in das Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks.

Rechtsprechung zu § 1 GGV

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