Gesetzesabkürzung doppeldeutig. Zur GemeinschaftsgeschmacksmusterVO
§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

1. die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbuchblättern für Gebäudeeigentum nach Artikel 231 § 5 und Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche,
2. die Eintragung
a) eines Nutzungsrechts,
b) eines Gebäudeeigentums ohne Nutzungsrecht und
c) eines Vermerks zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in das Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks.

Rechtsprechung zu § 1 GGV

11 Entscheidungen zu § 1 GGV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 1 GGV

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 1 GGV bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht