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Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54)   
   Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54)   
   Unterabschnitt 1 - AllgemeineWertvorschriften (§§ 35 - 39)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 35
Grundsatz

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

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Rechtsprechung zu § 35 GNotKG

96 Entscheidungen zu § 35 GNotKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 35 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

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