Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) In Mittel- und Großgaragen muß eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein, die in den Rettungswegen und den Fahrgassen eine Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux sicherstellt.
(2) In geschlossenen Großgaragen muß über die Anforderung in Absatz 1 hinaus zur Beleuchtung der Rettungswege vorhanden sein
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen.
Rechtsprechung zu § 10 GaVO
Entscheidung zu § 10 GaVO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 18.04.2016 - 3 K 2926/15
Nutzungsuntersagung eines Beherbergungs- und Gastronomiebetriebs - ...