Gewerbesteuergesetz

   Abschnitt II - Bemessung der Gewerbesteuer (§§ 7 - 11)   
§ 10
Maßgebender Gewerbeertrag

(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für den der Steuermessbetrag (§ 14) festgesetzt wird.

(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Rechtsprechung zu § 10 GewStG

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Literatur im Internet zu § 10 GewStG

Querverweise

Auf § 10 GewStG verweisen folgende Vorschriften:
    GewStG
      Bemessung der Gewerbesteuer
        § 10a (Gewerbeverlust)

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