Gewerbesteuergesetz
| Abschnitt II - Bemessung der Gewerbesteuer (§§ 7 - 11) |
(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für den der Steuermessbetrag (§ 14) festgesetzt wird.
(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Rechtsprechung zu § 10 GewStG
123 Entscheidungen zu § 10 GewStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 18.05.1999 - I R 38/98
Mutmaßlicher Gewerbeertrag eines 1990 im Beitrittsgebiet gegründeten Betriebes
- BFH, 26.07.1995 - X R 30/93
Aufhebung der gewerbesteuerlichen Umrechnungsvorschriften durch StBereinG 1986 ...
- BFH, 05.05.1977 - IV R 186/72
Das von der Organgesellschaft erzielte und dem Organträger zuzurechnende Ergebnis ...
- BFH, 04.06.1997 - X R 12/94
Gewerbesteuer 1990 im Beitrittsgebiet
- BVerfG, 28.05.2008 - 1 BvL 2/04
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 05.05.1998 - 1 BvL 23/97
Unzulässige gerichtliche Vorlagen zu Vorschriften des Gewerbesteuer- und des ...
- BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98
Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer ist ...
- BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04
Abfärberegelung
- FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der unterschiedlichen ...
- BVerfG, 05.05.1998 - 1 BvL 23/97
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