Gewerbesteuergesetz
| Abschnitt II - Bemessung der Gewerbesteuer (§§ 7 - 11) |
(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für den der Steuermessbetrag (§ 14) festgesetzt wird.
(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Rechtsprechung zu § 10 GewStG
101 Entscheidungen zu § 10 GewStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 18.05.1999 - I R 38/98
Mutmaßlicher Gewerbeertrag eines 1990 im Beitrittsgebiet gegründeten Betriebes
- BFH, 05.05.1977 - IV R 186/72
Das von der Organgesellschaft erzielte und dem Organträger zuzurechnende Ergebnis ...
- BFH, 26.07.1995 - X R 30/93
Aufhebung der gewerbesteuerlichen Umrechnungsvorschriften durch StBereinG 1986 ...
- BFH, 25.10.1995 - I R 138/94
Schätzung des Gewerbeertrags (DDR)
- BFH, 24.11.1965 - VI 172/64 S
- BFH, 04.06.1997 - X R 12/94
Gewerbesteuer 1990 im Beitrittsgebiet
- BFH, 04.12.1969 - IV 122/65
- BFH, 16.02.1977 - I R 183/74
Kein Ende der Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft bei Wechsel des ...
- BFH, 17.02.1989 - III R 36/85
Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft während des ...
- BFH, 16.02.1977 - I R 244/74
Zur Frage des Beginns der Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft, die zum ...
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