Gewerbesteuergesetz
Abschnitt II - Bemessung der Gewerbesteuer (§§ 7 - 11) |
(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für den der Steuermessbetrag (§ 14) festgesetzt wird.
(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Rechtsprechung zu § 10 GewStG
193 Entscheidungen zu § 10 GewStG in unserer Datenbank:
- BFH, 01.02.2024 - IV R 26/21
Einbringungsbedingter Übergang des Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 27.10.2021 - 3 K 2815/16
Berücksichtigung eines festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach ...
- FG Köln, 27.10.2021 - 3 K 2815/16
- FG Münster, 22.05.2019 - 13 V 235/19
Gewerbesteuer - Bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an der Begrenzung des ...
- FG Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 K 3691/15
Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei unterjährigem partiellem ...
- BFH, 18.05.1999 - I R 38/98
Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages 1990 wird das "mutmaßliche ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 01.09.2022 - IV R 13/20
Zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen ...
- BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16
Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung
- BFH, 12.05.2020 - I R 57/17
Verlustübergang nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995
- BFH, 27.03.2012 - I R 62/08
Abzugsbeschränkung für Verluste aus stillen Beteiligungen an ...
Querverweise
Auf § 10 GewStG verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Bemessung der Gewerbesteuer
- § 10a (Gewerbeverlust)