Infektionsschutzgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ IfSG (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ IfSG
__paste_bez____paste_norm__ Infektionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Infektionsschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 3
Prävention durch Aufklärung

1Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten zu deren Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe. 2Insbesondere haben die nach Landesrecht zuständigen Stellen über Möglichkeiten des allgemeinen und individuellen Infektionsschutzes sowie über Beratungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote zu informieren.

Rechtsprechung zu § 3 IfSG

10 Entscheidungen zu § 3 IfSG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht