Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81)   
   3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81)   
   1. Unterabschnitt - Das Vorverfahren (§§ 43 - 46)   
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Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

Der Staatsanwalt soll das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) so darstellen, daß die Kenntnisnahme durch den Beschuldigten möglichst keine Nachteile für seine Erziehung verursacht.

Literatur im Internet zu § 46 JGG

Querverweise

Auf § 46 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Heranwachsende
        Gerichtsverfassung und Verfahren
          § 109 (Verfahren)

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