Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81) |
| 3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81) |
| 1. Unterabschnitt - Das Vorverfahren (§§ 43 - 46) |
Der Staatsanwalt soll das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) so darstellen, daß die Kenntnisnahme durch den Beschuldigten möglichst keine Nachteile für seine Erziehung verursacht.
Literatur im Internet zu § 46 JGG
Querverweise
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