Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 3 - 8) |
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.
Rechtsprechung zu § 3 JGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 3 JGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 3 JGG im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 3 JGG
- Verantwortlichkeit nach § 3 JGG von Florian Schoenrock
Der Text gibt einen kurzen Einblick in § 3 JGG unter Berücksichtigung der gängigen Definitionen. Zudem wird auf das Verhältnis zu § 20 StGB eingegangen.
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 3 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- JGG
- Jugendliche
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Schlussvorschriften
- § 25 (Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Grundlagen der Ahndung
- § 12 (Verantwortlichkeit)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 81g
- JGG
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Das Hauptverfahren
- § 47 I Nr. 4 (Einstellung des Verfahrens durch den Richter)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Grundlagen der Strafbarkeit
- § 19 (Schuldunfähigkeit des Kindes) (zu § 3 S. 1)
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