Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 3 - 8)   
§ 3
Verantwortlichkeit

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

Rechtsprechung zu § 3 JGG

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Literatur im Internet zu § 3 JGG

Querverweise

Auf § 3 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Jugendliche
        Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
     
      Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
        § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 JGG:
    JGG
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Das Hauptverfahren
              § 47 I Nr. 4 (Einstellung des Verfahrens durch den Richter)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Grundlagen der Strafbarkeit
            § 19 (Schuldunfähigkeit des Kindes) (zu § 3 S. 1)

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