Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 12 - 21)   

§ 13
Verbot von Besuchen

Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährdet würde.

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22.09.2012

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Literatur im Internet zu § 13 JVollzGB II

Querverweise

Auf § 13 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB II
      Junge Untersuchungsgefangene
        § 74 (Verkehr mit der Außenwelt)
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