Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug

   Abschnitt 8 - Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung (§§ 34 - 38)   

§ 38
Einbehaltung von Beitragsteilen

Soweit die Justizvollzugsanstalt Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, kann sie von dem Arbeitsentgelt einen Betrag einbehalten, der dem Anteil der oder des Untersuchungsgefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie oder er diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielte.

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Literatur im Internet zu § 38 JVollzGB II

Querverweise

Auf § 38 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:
    JVollzGB II
      Verkehr mit der Außenwelt
        § 17 (Überwachung des Schriftwechsels)
     
      Junge Untersuchungsgefangene
        § 75 (Bildung und Arbeit)
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