Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
Abschnitt 9 - Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§§ 36 - 38) |
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__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB II (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_II/__paste_norm__.html)
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Soweit die Justizvollzugsanstalt Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, kann sie von dem Arbeitsentgelt einen Betrag einbehalten, der dem Anteil der oder des Untersuchungsgefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie oder er diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielte.
Querverweise
Auf § 38 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug (JVollzGB II)
- Junge Untersuchungsgefangene
- § 75 (Bildung und Arbeit)