Zweites Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Untersuchungshaftvollzug
| Abschnitt 8 - Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung (§§ 34 - 38) |
Soweit die Justizvollzugsanstalt Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, kann sie von dem Arbeitsentgelt einen Betrag einbehalten, der dem Anteil der oder des Untersuchungsgefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie oder er diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielte.
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Querverweise
Auf § 38 JVollzGB II verweisen folgende Vorschriften:
- JVollzGB II
- Verkehr mit der Außenwelt
- § 17 (Überwachung des Schriftwechsels)
- Junge Untersuchungsgefangene
- § 75 (Bildung und Arbeit)