Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Abschnitt 3 - Unterbringung und Grundversorgung (§§ 12 - 16) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
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(1) Jungen Gefangenen ist gestattet, angemessene eigene Kleidung zu tragen.
(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt für bestimmte Bereiche der Anstalt, einzelne Gruppen von jungen Gefangenen oder im Einzelfall das Tragen von Anstaltskleidung anordnen.
Querverweise
Auf § 14 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
- § 79 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)