Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 3 - Unterbringung und Grundversorgung (§§ 12 - 16)   
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Textdarstellung

  

§ 12
Unterbringung

(1) Die jungen Gefangenen werden regelmäßig in Wohngruppen untergebracht, die entsprechend dem individuellen Entwicklungsstand und Erziehungsbedarf zu bilden sind.

(2) 1Junge Gefangene, die auf Grund ihres Verhaltens nicht gruppenfähig sind, eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt oder für die jungen Mitgefangenen darstellen oder die Freiräume der Wohngruppe wiederholt missbraucht haben, können aus der Wohngruppe ausgeschlossen werden. 2Eine Wiederaufnahme erfolgt, wenn die Gruppenfähigkeit wiederhergestellt ist.

(3) In der Wohngruppe sollen insbesondere Werte, die ein sozialverträgliches Zusammenleben ermöglichen, gewaltfreie Konfliktlösungen, gegenseitige Toleranz und Verantwortung für den eigenen Lebensbereich vermittelt und eingeübt werden.

(4) Während der Ruhezeit werden junge Gefangene allein in ihren Hafträumen untergebracht.

(5) 1Mit ihrer Zustimmung können junge Gefangene auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. 2Auch ohne ihre Zustimmung ist eine gemeinsame Unterbringung ausnahmsweise zulässig, wenn

1. junge Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit junger Gefangener besteht und die anderen von einer gemeinsamen Unterbringung betroffenen Gefangenen dieser zustimmen oder
2. dies aus zwingenden Gründen zur Bewältigung besonderer vollzugsorganisatorischer

Situationen vorübergehend, längstens bis zu sechs Monate, erforderlich ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.

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