Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 17 - 26) |
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__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
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Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.
§ 17Pflege sozialer Beziehungen
§ 18Verbot von Besuchen
§ 19Überwachung von Besuchen
§ 20Besuche bestimmter Personen
§ 21Recht auf Schriftwechsel
§ 22Überwachung des Schriftwechsels
§ 23Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
§ 24Anhalten von Schreiben
§ 25Telefongespräche
§ 25aAndere Formen der Telekommunikation
§ 26Pakete
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