Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 4 - Verkehr mit der Außenwelt (§§ 17 - 26)   
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Textdarstellung

  

§ 18
Verbot von Besuchen

Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,

1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt gefährdet würde,
2. bei Besuchern, die nicht Angehörige der oder des jungen Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie das Erreichen des Erziehungsauftrags oder die Eingliederung behindern würden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.

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