Jugendschutzgesetz
| Abschnitt 3 - Jugendschutz im Bereich der Medien (§§ 11 - 16) |
| Unterabschnitt 2 - Telemedien (§ 16) |
Regelungen zu Telemedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 aufgenommen sind, bleiben Landesrecht vorbehalten.
Literatur im Internet zu § 16 JuSchG
Querverweise
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