Jugendschutzgesetz

   Abschnitt 3 - Jugendschutz im Bereich der Medien (§§ 11 - 16)   
   Unterabschnitt 2 - Telemedien (§ 16)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 16
Sonderregelung für Telemedien

Regelungen zu Telemedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 aufgenommen sind, bleiben Landesrecht vorbehalten.

Literatur im Internet zu § 16 JuSchG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 16 JuSchG:
    JuSchG
      Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
        § 18 VI, VIII (Liste jugendgefährdender Medien)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 16 JuSchG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht