Körperschaftsteuergesetz

   Vierter Teil - Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung (§§ 27 - 32a)   
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Textdarstellung

  

§ 30
Entstehung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer entsteht

1. für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen,
2. für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht,
3. für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, soweit nicht die Steuer nach Nummer 1 oder 2 schon früher entstanden ist.

Rechtsprechung zu § 30 KStG

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Querverweise

Auf § 30 KStG verweisen folgende Vorschriften:

    Körperschaftsteuergesetz (KStG) 
      Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 34 (Schlussvorschriften)
     
      Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
        § 36 (Endbestände)
        § 38 (Körperschaftsteuererhöhung)
        § 39 (Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis)
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