Kreditwesengesetz

   Siebenter Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 54 - 60b)   

§ 60
Zuständige Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

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