Kreditwesengesetz
| Siebenter Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 54 - 60b) |
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
Rechtsprechung zu § 60 KWG
Entscheidung zu § 60 KWG in unserer Datenbank:
- BAG, 11.08.1998 - 9 AZR 155/97
Funktionsvorbehalt für Beamte - Bankenaufsicht
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