Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Vierter Teil - Planungsverantwortung (§§ 27 - 36d)   
   1. Abschnitt - Ordnung und Planung (§§ 27 - 29a)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ KrW-/AbfG (https://dejure.org/gesetze/KrW-AbfG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 29a
Öffentlichkeitsbeteiligung bei Abfallwirtschaftsplänen

1Bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirtschaftsplänen nach § 29 Abs. 1, einschließlich besonderer Kapitel oder gesonderter Teilpläne insbesondere über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen, ist die Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde zu beteiligen. 2Die Aufstellung oder Änderung eines Abfallwirtschaftsplans sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. 3Der Entwurf des neuen oder geänderten Abfallwirtschaftsplans ist einen Monat zur Einsicht auszulegen. 4Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden, haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. 5Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. 6Die Annahme des Plans ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten. 7Der angenommene Plan ist zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen, hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 6 hinzuweisen. 8§ 29a findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Abfallwirtschaftsplan nach § 29 Abs. 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. 9§ 29a gilt für Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Abfallwirtschaftsplänen, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

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Hinweis der Redaktion:

Wortlautkorrektur in Satz 1: hier "Abfallwirtschaftsplänen" statt "Abfallwirtschaftplänen" im Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vom 9.12.2006 (BGBl. I S. 2819)

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2819), in Kraft getreten am 15.12.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz)09.12.2006BGBl. I S. 2819

Rechtsprechung zu § 29a KrW-/AbfG

2 Entscheidungen zu § 29a KrW-/AbfG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 29a KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:

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