Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
1. Abschnitt (§§ 1 - 7) |
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__paste_bez____paste_norm__ Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html)
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Die von Trägern der freien Jugendhilfe zu erbringende Eigenleistung (§ 74 SGB VIII) kann in Form von Geld, Sachwerten oder geldwerten freiwilligen Leistungen erbracht werden.
§ 1Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 2Jugendhilfeausschuss
§ 3Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 4Landesjugendhilfe-
ausschuss § 5Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger § 6Übernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden § 7Eigenleistung freier Träger
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ausschuss § 5Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger § 6Übernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden § 7Eigenleistung freier Träger
Rechtsprechung zu § 7 LKJHG
2 Entscheidungen zu § 7 LKJHG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 12.12.2002 - 6 K 2344/00
Kindergartenzuschuss
- VG Sigmaringen, 26.06.2001 - 7 K 1710/99
Betriebskostenzuschuss für Kindergarten