Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

   1. Abschnitt (§§ 1 - 7)   
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§ 7
Eigenleistung freier Träger

Die von Trägern der freien Jugendhilfe zu erbringende Eigenleistung (§ 74 SGB VIII) kann in Form von Geld, Sachwerten oder geldwerten freiwilligen Leistungen erbracht werden.

Rechtsprechung zu § 7 LKJHG

2 Entscheidungen zu § 7 LKJHG in unserer Datenbank:

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