Bundesrepublik Deutschland

Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

In der Fassung vom 14.04.2005 (GBl. S. 376)

geändert durch Verordnung vom 25.04.2007 (GBl. S. 252) m.W.v. 16.06.2007
1. Abschnitt (§§ 1 - 7)
§ 1 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 2 Jugendhilfeausschuss
§ 3 Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 4 Landesjugendhilfeausschuss
§ 5 Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger
§ 6 Übernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden
§ 7 Eigenleistung freier Träger
2. Abschnitt
§ 8 Oberste Landesjugendbehörden, Beiräte
§ 9 Jugendhilfeplanung
§ 10 Landesjugendplan, Jugendhilfeberichterstattung
3. Abschnitt
§ 11 Zuständigkeit für die Anerkennung
4. Abschnitt
§ 12 Vorrangige Ziele der Jugendhilfe
§ 13 Vernetzung und Gemeinwesenbezug von Diensten und Einrichtungen
§ 14 Jugendarbeit
§ 15 Jugendsozialarbeit
§ 16 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
§ 17 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
5. Abschnitt
§ 18 Zuständige Behörde
§ 19 Heimaufsicht
§ 20 Bereitstellung von Einrichtungen
§ 21 Betreuungskräfte
§ 22 Informationsrecht
§ 23 Zusammenwirken aufsichtsführender Schulen
§ 24 Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
§ 25 Verwaltung des Mündelvermögens
§ 26 Zusammenarbeit von Jugendamt und Polizei
§ 27 Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend
§ 28 Zuschüsse für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken
6. Abschnitt
§ 29 Zuständigkeit für Maßnahmen der Frühförderung
§ 30 Übergangsregelung

Literatur im Internet zum LKJHG

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