Mittelstandsförderungsgesetz
Zweiter Teil - Fördermaßnahmen (§§ 4 - 22) |
3. Abschnitt - Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung (§§ 19 - 21) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Mittelstandsförderungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/MFG/__paste_norm__.html)
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(1) Das Land gewährt oder vermittelt privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die öffentlich geförderte Beteiligungen bei Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft eingehen, zur Verbesserung der Kapitalausstattung Refinanzierungsmittel.
(2) 1Das Land gewährt, zur Erleichterung der Beschaffung von haftendem Kapital, Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die für die Beteiligung von Kapitalbeteiligungsgesellschaften an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft Garantie leisten, Rückgarantien. 2Zur Dotierung ihrer Garantiefonds können Darlehen und Zuschüsse gewährt werden.
§ 19Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften
§ 20Rückbürgschaften
§ 21Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen
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Querverweise
Auf § 21 MFG verweisen folgende Vorschriften:
- Mittelstandsförderungsgesetz (MFG)
- Fördermaßnahmen
- Fördergrundsätze
- § 4 (Adressaten und Kernbereiche der Förderung, Ausführungsbestimmungen)