(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.
(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.
Rechtsprechung zu § 22 PStG
6 Entscheidungen zu § 22 PStG in unserer Datenbank:
- KG, 29.03.2006 - 1 W 71/05
Namenswahl für ein Kind: Umfangs des Elternrechts zur Vornamenswahl; ...
- VGH Bayern, 24.10.2008 - 5 ZB 08.1630
Erledigung des Berufungszulassungsverfahrens; Personenstandsrecht; Vornamen; ...
- VGH Bayern, 24.10.2008 - 5 ZB 08.1631
- BayObLG, 14.06.1999 - 1Z BR 77/99
Hinzufügen eines weiteren Vornamens im Geburtenbuch als behördliche ...
- OLG München, 13.02.1996 - 25 U 5134/95
Urkundlicher Nachweis der Abstammung eines pflichtteilsberechtigten Kindes
- LG Augsburg, 20.01.1998 - 4 T 4602/97
BGB § 1626
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