Patentgesetz

   Achter Abschnitt - Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 - 138)   
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Textdarstellung

  

§ 134

Wird das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 130 bis 132 vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.

Rechtsprechung zu § 134 PatG

133 Entscheidungen zu § 134 PatG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 134 PatG verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundespatentgericht
          § 81a (Verfahrenskostenhilfe)
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