Pflichtversicherungsgesetz

   2. Abschnitt - Pflichten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, Auskunftsstelle und Statistik (§§ 8 - 11)   
§ 9

(1) Es wird eine jährliche Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geführt. Sie muß Angaben enthalten über die Art und Anzahl der versicherten Risiken, die Anzahl der gemeldeten Schäden, die Erstattungsleistungen und Rückstellungen (Schadenaufwand), die Schadenhäufigkeit, den Schadendurchschnitt und den Schadenbedarf.

(2) Sofern die Träger der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und ihre Verbände keine den Anforderungen des Absatzes 1 genügende Gemeinschaftsstatistik zur Verfügung stellen, wird die Statistik vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen geführt.

(3) Die Ergebnisse der Statistik sind vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen jährlich zu veröffentlichen.

Rechtsprechung zu § 9 PflVG

11 Entscheidungen zu § 9 PflVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 9 PflVG

Querverweise

Auf § 9 PflVG verweisen folgende Vorschriften:
    PflVG
      Pflichten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, Auskunftsstelle und Statistik

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