Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung. Zur neuen Fassung von § 59 PolG.

Polizeigesetz

   2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81)   
   1. Abschnitt - Gliederung und Aufgabenverteilung (§§ 59 - 60)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ PolG bis 16.01.2021 (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 59
Allgemeines

Die Organisation der Polizei umfaßt

1. die Polizeibehörden,
2. den Polizeivollzugsdienst mit seinen Beamten (Polizeibeamte).

Rechtsprechung zu § 59 PolG bis 16.01.2021

10 Entscheidungen zu § 59 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:

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