Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 59a - 62)   
§ 60
Übergangsvorschrift

(1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

Rechtsprechung zu § 60 RVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 60 RVG

Querverweise

Auf § 60 RVG verweisen folgende Vorschriften:
    RVG
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 61 (Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes)

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