Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner und ist er von einem der Schuldner ganz oder teilweise befriedigt worden, so ist für das Recht dieses Schuldners, von den übrigen Schuldnern Ausgleich zu verlangen, das Recht maßgebend, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger anzuwenden ist. Die übrigen Schuldner sind berechtigt, diesem Schuldner diejenigen Verteidigungsmittel entgegenzuhalten, die ihnen gegenüber dem Gläubiger zugestanden haben, soweit dies gemäß dem auf ihre Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger anzuwendenden Recht zulässig wäre.
verträge Art. 8Individual-
arbeitsverträge Art. 9Eingriffsnormen Art. 10Einigung und materielle Wirksamkeit Art. 11Form Art. 12Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts Art. 13Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit Art. 14Übertragung der Forderung Art. 15Gesetzlicher Forderungsübergang Art. 16Mehrfache Haftung Art. 17Aufrechnung Art. 18Beweis
Rechtsprechung zu Art. 16 Rom-I-VO
3 Entscheidungen zu Art. 16 Rom-I-VO in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-359/14
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- EuGH, 15.06.2017 - C-249/16
Kareda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und ...
- OLG München, 18.01.2018 - 23 U 57/17
Mangel der Rechtswahl