Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -

   Kapitel 5 - Finanzierung und Aufsicht (§§ 46 - 49)   
§ 48
Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger

(1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.

(2) Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. Die Bundesregierung kann die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.

Rechtsprechung zu § 48 SGB II

11 Entscheidungen zu § 48 SGB II in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 48 SGB II

Querverweise

Auf § 48 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
    SGB II
      Fördern und Fordern
        § 6b (Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger)
     
      Leistungen
        Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
          § 18c (Bund-Länder-Ausschuss)

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