Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -

   Kapitel 7 - Statistik und Forschung (§§ 53 - 55)   
§ 53a
Arbeitslose

(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist, gelten nach Ablauf dieses Zeitraums für die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs nicht als arbeitslos.

Rechtsprechung zu § 53a SGB II

Entscheidung zu § 53a SGB II in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 53a SGB II

Querverweise

Auf § 53a SGB II verweisen folgende Vorschriften:
    SGB II
      Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung
        § 51b (Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 53a SGB II bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht