Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Viertes Kapitel - Leistungen an Arbeitnehmer (§§ 45 - 216b)   
   Achter Abschnitt - Entgeltersatzleistungen (§§ 116 - 208)   
   Zweiter Unterabschnitt - Arbeitslosengeld (§§ 117 - 152)   
   Vierter Titel - Höhe des Arbeitslosengeldes (§§ 129 - 139)   
§ 132
Fiktive Bemessung

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 123 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße.

Rechtsprechung zu § 132 SGB III

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 132 SGB III

Querverweise

Auf § 132 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Leistungen an Arbeitnehmer
        Entgeltersatzleistungen
          Arbeitslosengeld
            Höhe des Arbeitslosengeldes
              § 131 (Bemessungsentgelt)

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