Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Zehntes Kapitel - Finanzierung (§§ 340 - 366a)   
   Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 341 - 353)   
   Erster Unterabschnitt - Beiträge (§§ 341 - 345b)   
§ 342
Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.

Rechtsprechung zu § 342 SGB III

95 Entscheidungen zu § 342 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Senior Associate Arbeitsrecht in Düsseldorf
PerConex Personaldienstleistungen GmbH
Düsseldorf
27.05.2012
auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwälte (m/w)
Röhrborn Biester Juli Arbeitsrecht

27.05.2012
Germany
27.05.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht

Literatur im Internet zu § 342 SGB III

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 342 SGB III bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht