Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b) |
| Zweiter Unterabschnitt - Berufsvorbereitung (§§ 51 - 55) |
(1) Förderungsbedürftig sind junge Menschen,
| 1. | bei denen die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist, | |
| 2. | die die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben und | |
| 3. | deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen. |
(2) § 59 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 52 SGB III
3 Entscheidungen zu § 52 SGB III in unserer Datenbank:
- SG Freiburg, 26.03.2008 - S 2 AS 474/08
Absenkung des Arbeitslosengeld II - Nichtantritt einer angebotenen ...
- BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 13/03 R
Trainingsmaßnahme - Maßnahmekosten - Übernahme der Fahrkosten für tägliche ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2008 - L 9 AL 28/08
Arbeitslosenversicherung
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Berlin, Düsseldorf, München
28.09.2012
28.09.2012
Juristin / Jurist (Schwerpunkt Arbeitsrecht)
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
Gelsenkirchen
28.09.2012
28.09.2012
Rechtsanwalt Arbeitsrecht (m/w)
Dactylo GmbH
Dactylo GmbH
Mörfelden-Walldorf
28.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht