Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b) |
| Zweiter Unterabschnitt - Berufsvorbereitung (§§ 51 - 55) |
Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet:
| 1. | die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal, | |
| 2. | die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie | |
| 3. | erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1. |
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Querverweise
Auf § 54 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- SGB III
- Aktive Arbeitsförderung
- Berufswahl und Berufsausbildung
- Berufsvorbereitung
- § 55 (Anordnungsermächtigung)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Haushalts- und Rechnungswesen
- § 71b (Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit)