Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Dritter Abschnitt - Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 - 80b)   
   Zweiter Unterabschnitt - Berufsvorbereitung (§§ 51 - 55)   

§ 54
Maßnahmekosten

Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet:

1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2. die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie
3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1.

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Literatur im Internet zu § 54 SGB III

Querverweise

Auf § 54 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Aktive Arbeitsförderung
        Berufswahl und Berufsausbildung
          Berufsvorbereitung
            § 55 (Anordnungsermächtigung)
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