Die §§ 90 bis 122 und §§ 135 bis 150 SGB IX n.F. sind am 1.1.2020 in Kraft getreten.
Zu § 149 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Zu § 149 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
Kapitel 11 - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 149 - 150a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, gilt § 3a des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.
Rechtsprechung zu § 149 SGB IX
3 Entscheidungen zu § 149 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21
Eingliederungshilfeträger haben im Einzelfall Aufwendungen für eine persönliche ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - L 1 SO 71/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Änderung des Beklagten - Übergang der ...
- VG Karlsruhe, 09.08.2022 - 11 K 1427/21 Corona
Gewährung von Ausgleichszahlungen aufgrund zeitweiser Bestimmung einer Vorsorge- ...