Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
Kapitel 5 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 - 43) |
(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erbringen
1. | die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist, | |
2. | die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, | |
3. | die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches, | |
4. | die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes. |
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen
1. | die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, | |
2. | die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, | |
3. | die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches, | |
4. | im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Zwölften Buches. |
bereich § 41Leistungen im Arbeitsbereich § 42Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen § 43Arbeitsförderungs-
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Rechtsprechung zu § 42 SGB IX a.F.
58 Entscheidungen zu § 42 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R
Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs 4 ...
Zum selben Verfahren:
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