Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274)   
   Vierter Abschnitt - Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§§ 265 - 273)   
   Zweiter Titel - Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner (§§ 268 - 273)   
§ 270a

(weggefallen)

Rechtsprechung zu § 270a SGB V

9 Entscheidungen zu § 270a SGB V in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 270a SGB V

Querverweise

Auf § 270a SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
          Verträge auf Bundes- und Landesebene
            § 85 (Gesamtvergütung)

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