Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227)   
   Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b)   
   Erster Unterabschnitt - Beiträge (§§ 157 - 189)   
   Erster Titel - Allgemeines (§§ 157 - 160)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 157
Grundsatz

Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

Rechtsprechung zu § 157 SGB VI

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Querverweise

Auf § 157 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:

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