Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a)   
   Vierter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 187 - 187a)   
   Erster Unterabschnitt - Berechnungsgrundsätze (§ 187)   
§ 187
Berechnungsgrundsätze

(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt. Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(2) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.

(3) Bei einer Berechnung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein Betrag in vollem Euro vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(4) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.

(5) Vor einer Division werden zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.

Rechtsprechung zu § 187 SGB VII

Entscheidung zu § 187 SGB VII in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 187 SGB VII

Querverweise

Auf § 187 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VII
      Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
        Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
          § 96 (Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsätze)

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