Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a) |
Vierter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 187 - 187a) |
Erster Unterabschnitt - Berechnungsgrundsätze (§ 187) |
(1) 1Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt. 2Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. 3Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(2) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.
(3) Bei einer Berechnung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein Betrag in vollem Euro vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(4) 1Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. 2Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.
(5) Vor einer Division werden zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
11.08.2010 | Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 05.08.2010 |
Rechtsprechung zu § 187 SGB VII
7 Entscheidungen zu § 187 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 126/17
1. Die Berücksichtigung des Leistungsaufwandes der sogenannten 'Altlasten ...
- LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 96/17
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Anpassung und Gewöhnung; erstmalige Feststellung; rückwirkend; rückwirkende ...
- SG Hildesheim, 19.02.2013 - S 11 U 99/10
Bestimmung der Höhe eines nach einem Arbeitsunfall zu zahlenden Verletztengeldes
- BSG, 30.04.2003 - B 11 AL 65/02 R
Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommenanrechnung - Elternrente - ...
- LSG Thüringen, 30.05.2002 - L 3 AL 382/00
Elternrente und Arbeitslosenhilfe
Querverweise
Auf § 187 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- § 96 (Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsätze)
- Übergangsrecht
- § 221b (Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung)