Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103)   
   Dritter Abschnitt - Jahresarbeitsverdienst (§§ 81 - 93)   
   Zweiter Unterabschnitt - Erstmalige Festsetzung (§§ 82 - 89)   

§ 86
Jahresarbeitsverdienst für Kinder

Der Jahresarbeitsverdienst beträgt

1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 vom Hundert,
2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33 1/3 vom Hundert

der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

Rechtsprechung zu § 86 SGB VII

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Literatur im Internet zu § 86 SGB VII

Querverweise

Auf § 86 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB VII
      Übergangsrecht
        § 215 (Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
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