Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
Viertes Kapitel - Schutz von Sozialdaten (§§ 61 - 68) |
(1) Sozialdaten dürfen gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) 1Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt werden, wenn und solange dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist. 2Daten, die zu Leistungszwecken im Sinne des § 2 Abs. 2 und Daten, die für andere Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
Rechtsprechung zu § 63 SGB VIII
7 Entscheidungen zu § 63 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 16.09.2014 - 10 A 500/13
Zum Datenschutz im Sozialgesetzbuch
- VG München, 22.09.2022 - M 10 K 21.30727
Zur Nichtigkeit eines Bescheids wegen eines erheblichen Zustellungsmangels
- VG München, 25.05.2011 - M 18 K 10.1647
Kein Anspruch auf Sperrung einer im Rahmen der Aufgabe des § 50 SGB VIII beim ...
- VG Ansbach, 01.03.2010 - AN 14 E 10.00205
Vom Jugendamt abgelehntes Akteneinsichtsgesuch für Leistungsakten sowie für die ...
- VG Münster, 08.04.2022 - 6 L 78/22
- VG Ansbach, 01.03.2010 - AN 14 E 10.205
Vom Jugendamt abgelehntes Akteneinsichtsgesuch für Leistungsakten sowie für die ...
- OVG Niedersachsen, 03.08.1999 - 4 O 2871/99
Kostenentscheidung nach Erledigung des; Fortsetzungsfeststellungsklage; ...