Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
| Erster Abschnitt - Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe (§§ 1 - 7) |
(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.
Rechtsprechung zu § 6 SGB X
5 Entscheidungen zu § 6 SGB X in unserer Datenbank:
- VG Göttingen, 12.01.2012 - 2 A 94/11
Herausnahme eines Kindes aus einer Pflegefamilie
- OLG Hamm, 19.02.2008 - 15 VA 16/07
Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als ...
- LSG Bayern, 06.06.2002 - L 14 RA 11/02
- SG Hamburg, 19.05.2003 - S 36 U 600/99
- BSG, 30.04.1991 - 4 RA 29/90
Ausschluß der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, Widerruf der Befreiung ...
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