Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

   Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 46 - 53a)   
   Erster Abschnitt - Träger der Pflegeversicherung (§§ 46 - 47a)   
§ 47a
Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

§ 197a des Fünften Buches gilt entsprechend. Die organisatorischen Einheiten nach § 197a Abs. 1 des Fünften Buches sind die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei den Pflegekassen, ihren Landesverbänden und dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen.

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Literatur im Internet zu § 47a SGB XI

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