Scheckgesetz
| 6. Abschnitt - Rückgriff mangels Zahlung (Art. 40 - 48) |
(1) Jeder Scheckverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Scheck mit dem Protest oder der gleichbedeutenden Feststellung und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.
(2) Jeder Indossant, der den Scheck eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.
Rechtsprechung zu Art. 47 ScheckG
1 Entscheidungen zu Art. 47 ScheckG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.10.2000 - XI ZR 312/99
Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids
Literatur im Internet zu Art. 47 ScheckG
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